
Aktuelle Infos und Tipps rund im den Führerschein
Ärztliche Untersuchungen
Das Team Administration Ärztliche Untersuchungen (AAU) ist der Abteilung Administrativmassnahmen angegliedert. Das Team sorgt für
- die Erinnerungen an die medizinischen Kontrolluntersuchungen
- die Kontrolle der eingehenden Arztzeugnisse
- die Durchführung von weitergehenden medizinischen Abklärungen, wo die eingereichten Zeugnisse nicht genügen
- die Anordnung von medizinischen Auflagen.
Verkehrsmedizinische Kontrollpflicht
Einer verkehrsmedizinischen Kontrollpflicht unterstehen – neben Lenkerinnen und Lenkern mit entsprechenden Auflagen – folgende Personen:
- Bewerber/innen für einen Lernfahrausweis der Kategorien C, C1, D, D1 sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Inhaber von höheren Führer- und Schiffsführer-Ausweiskategorien
- Senioren (ab 70 Jahren)
Die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen dienen der Verkehrssicherheit. Je nach Gruppe resp. Führerausweiskategorie sind die medizinischen Mindestanforderungen unterschiedlich streng.
Ärztinnen und Ärzte zur Untersuchung (Stufenregelung)
Ab 1. Juli 2016 gilt gesamtschweizerisch eine Stufenregelung der zu verkehrsmedizinischen Untersuchungen zugelassenen Ärztinnen und Ärzte (vier Stufen).
Die Stufenregelung sieht vor, dass
- Ärztinnen und Ärzte der Anerkennungsstufe 1 Seniorinnen und Senioren im Rahmen der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrollen untersuchen dürfen;
- Ärztinnen und Ärzte mit einer Anerkennungsstufe 2 zur Untersuchung von Bewerber/-innen und Ausweisinhaber/-innen höherer Kategorien (z.B. Berufschauffeusen und -chauffeure) berechtigt sind;
- Ärztinnen und Ärzte mit einer Anerkennungsstufe 3 als Zweituntersuchende zum Einsatz kommen und zudem Erstuntersuchungen in Spezialfällen vornehmen sollen;
- Ärztinnen und Ärzte mit der Anerkennungsstufe 4 komplexe medizinische Fragestellungen klären und Fahreignungsbegutachtungen durchführen sollen.
Im Falle eines medizinischen Gebrechens oder anderer Einschränkungen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser Auflagen weiterhin fahrgeeignet zu sein.
Ausweis im Kreditkartenformat
Seit dem 1. April 2003 wird nur noch der Führerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt.
Der Führerausweis kostet Fr. 35.–.
Für den Umtausch benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Blauer Führerausweis im Original oder bei Verlust Duplikatsgesuch.
- Umtauschformular inkl. einem farbigen Passfoto und Unterschrift.
Wir empfehlen Ihnen, eine Fotokopie des bisherigen Führerausweises mitzuführen, bis Sie den neuen Führerausweis erhalten, und in dieser Zeit keine Fahrten ins Ausland zu unternehmen. Die Verarbeitungszeit beträgt ca. eine Woche.
Wer einen blauen Führerausweis besitzt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet diesen umzutauschen. In folgenden Fällen wird jedoch nur ein Führerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt:
- Kantonswechsel
- Änderung Personalien (Namensänderung, Änderung Heimatort)
- Erwerb oder Verzicht von Kategorien
- Auflagenänderungen
- Wiedererteilung nach Entzug
Vorteile des Führerausweises im Kreditkartenformat:
- Bei Reisen ist grundsätzlich kein internationaler Führerschein notwendig
- Kategorienanpassung der EU
- Kreditkartenformat (praktisch und lange Lebensdauer)
- Bestmögliche Sicherheit vor Fälschungen
Der neue Führerausweis enthält keine Adresse. Bei einem Kantonswechsel ist kein Umtausch mehr erforderlich. Adressänderungen sind dem Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton dennoch innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Verlust und Diebstahl
Duplikat Lernfahr-/Führerausweis
Senden Sie per Post folgende Unterlagen zu Ihrer angehörigen Kanton, innerhalb von ca. 5 Arbeitstagen erhalten Sie den neuen Ausweis.
PDF Antrag bei Verlust/Diebstahl Lernfahr-/FührerausweisesDuplikat Fahrzeugausweis
Senden Sie per Post folgende Unterlagen zu Ihrer angehörigen Kanton, innerhalb von ca. 3 Arbeitstagen erhalten Sie den neuen Ausweis.
PDF Antrag bei Verlust/Diebstahls des FahrzeugausweisesEin Duplikat ist zurückzugeben, wenn das Original wieder aufgefunden wird.
Führerschein auf Probe
Personen, welche ab dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Lernfahrausweisgesuch der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellen, erhalten den Führerausweis auf Probe. Die Probezeit endet in der Regel nach drei Jahren und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b „Ablaufdatum“ vermerkt.
Diese Regelung gilt auch für Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben.
Neue Straßenverkehrsordnung
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